Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

I. Geltungsbereich und Form
Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch Schweigen werden abweichende Bedingungen in keinem Fall Vertragsinhalt. Zusicherungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen  Bestätigung. Unsere Kunden erkennen die Geltung dieser Bedingungen mit Abschluß des ersten Vertrages auch für alle Folgegeschäfte an.

II. Vertragsschluß und Lieferumfang
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Texte und Abbildungen in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend. Berichtigungsmöglichkeiten bei Irrtümern und technischer Notwendigkeit behalten wir uns vor. Ein Kundenangebot ist nur dann wirksam angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Der Kunde ist an ein Angebot 6 Wochen gebunden. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt. Bei Druckaufträgen gelten Mehr- und Minderleistungen bis zu 10% als vertragsgerechte Leistung.

III. Preise
Unsere Preise sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich- der zur Zeit der Berechnungserstellung gültigen Mehrwertsteuer. Unsere Preise geltem sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, Fracht- oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Käufer. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns nach unserem Ermessen. Dabei werden die Wünsche des Kunden angemessen berücksichtigt. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Kunden, auch im Falle frachtfreier Lieferung. Der Abschluß einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Bei Miet- und Leasinggeschäften berechtigen Änderungen der Zinssituation auf dem Kapitalmarkt in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und dem Beginn der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zu einer entsprechenden Anpassung der Miet- und Leasingraten, im übrigen sind wir an die vereinbarten Preise dann nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 3 Monate ab unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Falle werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

IV. Lieferzeit
Wir bemühen uns, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch von 8 Wochen berechtigt. Ein Rücktrittsrecht wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit steht dem Käufer erst nach Ende dieser Nachfrist zu. Das Rücktrittsrecht besteht nur bezüglich der noch nicht gelieferten Ware, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Käufer nachweislich kein Interesse mehr. Im übrigen sind Ersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit ausgeschlossen. Unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt (wie z.B. Betriebsstörung. Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, behördliche Verfügung, Änderung der Währungsverhältnisse, Arbeitskämpfe etc.) sowie die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferungsverpflichtung. Sollte durch solche Ereignisse die Lieferung mehr als 3 Monate nach dem vorgesehenen Lieferungstermin erst möglich sein, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Bei Lieferungsverzug unseres Vorlieferanten verlängert sich unsere Lieferfrist entsprechend. Bei Lieferunmöglichkeit unseres Vorlieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Daraus kann der Kunde keine Schadenerstzansprüche herleiten.

V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Ware durch Fahrzeuge des Lieferers und am gleichen Ort angeliefert wird. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß der Probebetrieb bzw. Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

VI. Abnahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Vor Installation des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber den Aufstellungsort, die Stromversorgung sowie sonstigen Umgebungs-Bedingungen entsprechend den Anforderungen von BÜRO-WERNER einzurichten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß der Liefergegenstand an dem dafür bestimmten Ort aufgestellt wird. Soweit BÜRO-WERNER Hardware installiert, wird BÜRO-WERNER die notwendigen Inspektionen und Tests durchführen. Soweit der Kunde Hardware installiert, ist er dafür verantwortlich, daß dies gemäß den BÜRO-WERNER Richtlinien durchgeführt wird. Nach erfolgreichen Diagnosetests durch den BÜRO-WERNER-Kundendienst gilt die Hardware als abgenommen.

VII. Ziel und Zahlung
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Lieferungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Dies gilt nicht für Rechnungen unter 50,- EUR netto, sowie Reparatur- und sonstige Dienstleistungsrechnungen. Diese sind gegen sofortige Kasse ohne Abzug zahlbar. Skonto gewähren wir weiterhin nicht auf Software-Leistungen. Barzahlungsskonto darf nur vom reinen Warenwert abgezogen werden. Bei Computern gelten folgende Regelungen: Hardware zahlbar 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 nach Lieferung, Restzahlung 8 Tage nach Abnahme der Maschine. Software zahlbar 1/3 bei Organisations-Abschluß- besprechnung, 1/3 bei Übergabe des 1. Programmteiles, Restzahlung nach vollständiger Programmübergabe. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Falle ausgeschlossen. Wegen etwaiger Mängelgewährleistungsansprüchen oder Ansprüchen auf Kundendienstleistung hinsichtlich der Software hat der Kunde kein Zurückbehaltungsrecht. Wechsel, die von uns regelmäßig nur erfüllungshalber angenommen werden, können wir jederzeit zurückgeben. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Kosten für unsere Bankkredite, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihnen. Dies gilt auch für bedingte Forderungen. Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Mieteigentum stehenden Waren sind uns vom Käufer unverzüglich anzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehende Interventionskosten trägt der Käufer. Der Käufer darf die Ware bis zur völligen Bezahlung weder veräußern noch verpfänden, vermieten oder verleihen und haftet für alle Schäden an unserem Eigentum.

IX. Mängelgewährleistung
Unsere Haftung für Mängel des Liefergegenstandes beschränkt sich auf dessen Nachbesserung. Wir haben jedoch nach unserer Wahl auch ein Recht auf Ersatzlieferung. Ansprüche auf Wandlung und Minderung sind ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche der Kunden wegen Folgeschäden. Beanstandungen der Ware oder unserer Leistungen müssen sofort, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach Empfang, schriftlich vorgebracht werden. Nachweislich verborgene Mängel müssen sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt. Damit erlöschen alle Gewährleistungsansprüche des Kunden. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn Reparaturen oder Veränderungen vom Käufer oder von dritter Seite an dem Liefergegenstand vorgenommen werden. Zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde uns ausreichend Zeit zu gewähren. Für Gewährleistungsarbeiten, die auf Wunsch des Käufers nur außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden können, muß der Käufer den Mehraufwand tragen. Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewönliche Betriebsbedingungen entstehen, trifft uns keinerlei Gewährleistungspflicht. Durch Mängelbeseitigungsarbeiten werden die gemäß Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Gewährleistungsfristen nicht unterbrochen. In allen Fällen, in denen es sich hierbei nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, wird der Gewährleistungszeitraum auf 12 Monate abbedungen. Wir haften nicht für den Verlust von Daten.

X. Rücktritt
Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten und dem Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir können ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde frühere Leistungen von uns nicht vertragsgemäß gezahlt hat. Vertragsverletzungen des Käufers berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jede weitere Lieferung und Leistung an den Käufer einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt sind wir auch berechtigt, wenn der Kunde notwendige Mitwirkungshandlungen nicht erbringt.

XI. Lizenzpflichtige Software
Die Lieferung von lizenzpflichtiger Software erfolgt gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung unter den dort genannten Bedingungen.

XII. Besonderheiten für Planungsleistungen
Zeichnungen, Organisationspläne, sonstige Planungsleistungen und die dazu gehörigen Unterlagen verbleiben immer in unserem Eigentum und dürfen von dem Kunden nur mit unserer Zustimmung genutzt und weiter verwendet werden.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vetragsparteien für Verkäufe und Lieferungen aller Art, Reparaturen, Organisationsausarbeitungen, Programmierung usw. - auch für Wechsel - und Scheckklagen - ist Offenbach am Main.

XIV. Schlußbestimmung
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so werden dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen. Stand Mai 2002